Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Montagebedienungen  


Diese Bedingungen für Maschinenaufstellungen, Einricht-, Umbau-, Reparatur- und Überholungskosten an Maschinen oder Anlagen gelten für die Erbringung vorstehend aufgeführter Leistungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die nachstehenden Montagebedienungen finden in vollem Umfang auf alle Montagen Anwendung, falls im Einzelfall nichts Abweichendes bestimmt oder vereinbart ist.



1 Allgemeines (a-b)

a) Die Kosten für die Montageeinsätze sowie die
   benötigten Ersatzteile gehen zu Lasten unseres Auftraggebers.

b) Die Abrechnung erfolgt nach unserem Ermessen
   Wöchentlich oder nach Abschluss der erbrachten
   Leistungen. Die Rechnungsbeträge sind sofort nach
   Rechnungslegung auf eines unserer Bankkonten zu überweisen.

   
2 Montagekosten (a)
a) Siehe Stundensätze.

2.1 Zahlungsbedinungen (a)
a) Mit Erteilung der Rechnung sind
   Montagekosten zur Zahlung fällig. Ein
   Zurückbehaltungsrecht nach den §§ 273, 320
   BGB besteht für den Auftraggeber nicht, sofern
   der Gegenanspruch nicht unbestritten oder
   rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber
   kann gegen unsere Forderung nur mit
   unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
   Forderungen aufrechnen.
   Unser Personal ist nicht berechtigt, für uns
   Zahlungen mit für den Auftraggeber
   befreiender Wirkung entgegenzunehmen.

3 Unterbrechungen der Montage (a)
a) Sind aus auftragsbedingten Gründen mehrere Hin- und

   Rückfahrten des Monteurs oder seiner Helfer erforderlich,

   so hat der Auftraggeber die entstehenden Kosten zu tragen.

4 Mitwirkungen des Auftraggebers (a-h)
a) Die Hilfeleistung des Auftraggebers soll
   gewährleisten, dass die Montage sofort nach
   Ankunft unseres Montagepersonals
   begonnen und ohne Verzögerung bis zur
   Abnahme durch den Auftraggeber
   durchgeführt werden kann.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die
   Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender
   Sicherheitsvorschriften, sowie für angemessene

   Arbeitsbedingungen zu sorgen.

c) Der Auftraggeber unterstützt die Montageeinsätze durch Stellung

   der notwendigen und fachlich qualifizierten Hilfskräfte nebst

   Maschinenbedienern.

d) Der Auftraggeber stellt einen deutschsprachigen Ansprechpartner.

e) Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so sind wir      

   berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden   

   Handlungen an dessen Stelle auf dessen Kosten vorzunehmen.

f) Beanstandungen wegen der Leistungen und des Verhaltens unserer Monteure

   sind uns vom  Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per Telefax

   anzuzeigen.
g) Die für die Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Hebezeuge
   (Stapler, Auto-/ Hallenkran, Hebe-/ Montagebühnen,Spezialheber und 

   transporte usw.), sowie alle Gerüste und Leitern werden uns vom

   Auftraggeber kostenlos und zeitnah nach unserer Anforderung zur Verfügung

   gestellt.

h) Am Montageplatz hat der Besteller unseren
   Mitarbeitern geeignete, diebstahlsichere
   Aufenthalts- und Arbeitsräume zur Verfügung zu
   stellen, die in den kalten Monaten mit Heizung
   und während des ganzen Jahres mit sauberen,
   sanitären Einrichtungen und Anlagen für Erste
   Hilfe ausgestattet sein müssen.

i) Dabei haftet der Besteller dafür, dass alles von
   ihm zur Verfügung gestellte Material den einschlägigen Gütern und
   Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

5 Gewährleistungen (a-d)
a) Wir haften insoweit, dass fehlerhafte
   Montagen unentgeltlich nachgebessert
   werden.

b) Der Nachbesserungsanspruch entfällt, wenn
   der Auftraggeber einen offensichtlichen
   Montagemangel nicht unverzüglich schriftlich
   anzeigt.

c) Wir haften nicht für Montagemängel, die sich
   aus den besonderen örtlichen Verhältnissen,
   Bodenbeschaffenheit usw. ergeben.

d) Nimmt der Auftraggeber selbst oder durch
   Dritte Änderungen oder Reparaturen ohne
   unsere Zustimmung vor, bevor wir
   Gelegenheiten zur Mängelbeseitigung hatten,
   haften wir nicht für Mängel und für Schäden,
   die ursächlich auf die Änderungen oder
   Reparaturen des Auftraggebers oder des
   Dritten zurückzuführen sind.

6 Haftung (a-a)
a) Für unsere Haftung aufgrund von
   Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers
   - gleich welcher Art, auch für Verschulden bei
   Vertragsschluss - gilt Folgendes:
   Die Firma Gaer (inh. Ivan Gaer) übernimmt die Haftung
   dafür, dass die Montage ordnungsgemäß
   durchgeführt wird. Eine Haftung für mittelbare
   Schäden wird ausgeschlossen.

7 Abnahme der Montage (a-b)
a) Unser Montagepersonal wird die
   Montageberichte dem Auftraggeber zur
   Unterschrift vorlegen. Durch seine Unterschrift
   erkennt der Auftraggeber die Durchführung
   der Montagearbeiten an. Darüber hinaus
   erfolgt nach Beendigung der Arbeiten
   grundsätzlich eine gemeinsame Abnahme mit
   dem Auftraggeber. Über die Abnahme wird
   eine vom Auftraggeber unterzeichnete
   Bestätigung ausgestellt.

b) Ist die gemeinsame Abnahme nicht möglich,
   weil bei Abreise des Monteurs kein
   unterschriftsberechtigtes Personal anwesend
   ist, oder wird die Abnahme nicht durchgeführt,
   überlässt unser Monteur dem Auftraggeber
   eine Fertigstellungsmitteilung. Der
   Auftraggeber hat in diesem Fall die Abnahme
   innerhalb von 10 Tagen nach Anzeige der
   Beendigung der Montage durchzuführen.
   Nach Ablauf von 10 Tagen ab Beendigung der
   Montage gilt, wenn der Auftraggeber etwaige
   Einwendungen uns nicht schriftlich
   Vorgebracht hat, die Abnahme als erfolgt.

8 Salvatorische Klauseln (a-a)
a) Sollten einzelne der vorstehenden
   Montagebedingungen nicht wirksam sein,
   berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
   Bedingungen sowie des Vertrages nicht.
   Anstelle der unwirksamen Klausel gelten die
   gesetzlichen Bestimmungen.

9 Sonstiges (a-a)
a) Der Monteur ist nicht berechtigt, für uns
   rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.

 

Änderungen vorbehalten!

.